Für wen ist die Notbetreuung gedacht?
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,
1. bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
2. bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht sowie
3. die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.
Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
• drohende Kindeswohlgefährdung,
• Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
• gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
• drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall
Dier Kindergärten in der Samtgemeinde werden ab Montag einheitlich eine Notbetreuung von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr anbieten. Die Eltern wurden gestern in einem entsprechenden Schreiben über die Situation informiert. Wir bitten um Verständnis, dass eine Aufnahme eines Kindes in die Notbetreuung nur unter den vorgenannten Bedingungen möglich ist und es daher auch zu Absagen kommen wird.
Ein entsprechender Antrag auf Notbetreuung kann in der jeweiligen KITA gestellt werden.