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Bekanntmachung/ Bebauungsplan Nr. 3, 4. Änderung "Dorf Nord Erweiterung" der Gemeinde Langen gem. § 13a BauGB (Nr. 18/2024 vom 15.07.2024)

Der Rat der Gemeinde Langen hat in seiner Sitzung am 19.03.2024 den Bebauungsplan Nr. 3, 4. Änderung „Dorf Nord Erweiterung“ der Gemeinde Langen einschließlich textlicher Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften sowie Begründung als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3, 4. Änderung „Dorf Nord Erweiterung“ der Gemeinde Langen ist im nachstehenden Planausschnitt dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 3, 4. Änderung „Dorf Nord Erweiterung“ der Gemeinde Langen in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 3, 4. Änderung „Dorf Nord Erweiterung“ der Gemeinde Langen liegt ab sofort einschließlich Begründung in der Gemeindeverwaltung Langen, Bawinkeler Straße 4, 49838 Langen und in der Samtgemeindeverwaltung Lengerich, Mittelstraße 15, 49838 Lengerich, Zimmer 102 bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Nach der Veröffentlichung des Bebauungsplans im Amtsblatt des Landkreises Emsland wird dieser mit der Begründung auf der Homepage der Samtgemeinde Lengerich unter www.lengerich-emsland.de zur Verfügung gestellt und kann zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes Niedersachsen https://uvp.niedersachsen.de abgerufen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 eine beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder
  • gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
  • gem. § 214 Abs. 2a beachtliche Fehler

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Bawinkel, Osterbrocker Straße 2, 49844 Bawinkel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

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