Ab Sonntag, 22. März, sollen die neuen Bestimmungen gelten. Sie sehen vor, dass Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen schließen. Es gelten aber Ausnahmen. So dürfen Speisen und Getränke für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung außer Haus verkauft werden. Gleiches gilt für die gastronomischen Lieferdienste. Dabei sind Auflagen zu beachten. Die bestellten Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 m zu diesen Betrieben verzehrt werden, und aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung zu empfehlen.
Künftig dürfen auch Friseursalons ihre Dienstleistungen vorerst nicht mehr anbieten, denn hier kommt es regelmäßig zu enger körperlicher Nähe. Schließen müssen auch die Bau- und Gartenbaumärkte – mit der Ausnahme, dass sie weiterhin an Gewerbetreibende verkaufen dürfen. In den vergangenen Tagen hat sich gezeigt, dass sie als Publikumsmagneten zu viele Besucher anziehen.
Die Allgemeinverfügung Nr. 8