Spielgerätesteuer

Beschreibung

Die Gemeinden erheben eine Vergnügungssteuer als Spielgerätesteuer. Gegenstand dieses Steuer ist die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und –automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten an allen anderen Aufstellungsorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind. Als Unterhaltungsgerät im Sinne dieser Satzung gilt auch das entgeltliche zur Verfügung stellen von Computern für Spielzwecke.

Gebühren

Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. Die Steuersätze sind in der Satzung der Gemeinde festgelegt.

Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Spielgerätesatzung der jeweiligen Gemeinde in der zurzeit gültigen Fassung.

Fristen

Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf jedes Kalendermonats und wird am 15. Tag des folgenden Monats fällig.