Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Auf Antrag erhält jede - natürliche oder juristische - Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.

Zuständig ist die Stelle, bei der die beantragende Person mit einer Wohnung gemeldet ist. Die antragstellende Person kann sich nicht vertreten lassen.

Die Gewerberzentralegisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister). Der Antrag ist durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.

Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:

  • für private Zwecke: Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt. (behördlicher Hinweis: Beleg-Art 1)
  • zur Vorlage bei einer Behörde: Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt. (behördlicher Hinweis: Beleg-Art 9)

Verfahrensablauf

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird auf Antrag vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Bei natürlichen Personen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz, bei juristischen Personen nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister).
 
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • für behördliche Zwecke:
    • Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens

       

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Seit dem 1. September 2014 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online im Internet zu beantragen und zu bezahlen.

Voraussetzungen

  • bei natürlichen Person:
    • vollendetes 18. Lebensjahr
    • persönliche Antragstellung
  • bei juristischen Personen:
    • Antragstellung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der Firma
  • Erteilung der Auskunft erfolgt nur, soweit sie Ihre Person oder den Gewerbebetrieb betrifft

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr