Bürgergeld: Bewilligung

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld stellen eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes dar. Sie werden als Geld- oder Sachleistungen gewährt. Die laufenden Leistungen bestehen im Wesentlichen aus

  • „Regelbedarf“,
  • angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung,
  • Leistungen aus dem „Bildungs- und Teilhabepaket“ für Kinder.

Abhängig von der besonderen Situation kommen im Einzelfall auch einmalige Leistungen in Betracht:

  • Erstausstattung für Bekleidung,
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte.

Unter besonderen Voraussetzungen können auch Darlehen gewährt werden.

Eigenes Einkommen und Vermögen sowie Sozialleistungen anderer Träger müssen aber stets vorrangig eingesetzt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Jobcenter und den zugelassenen kommunalen Trägern in ausgewählten Landkreisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung
  • Nachweise über Einkommen 
    • ggf. aktuelle Kontoauszüge (etwa über Zahlungen von Lohn, Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss),
  • ggf. Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter oder einer anderen Agentur für Arbeit,
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen
    • z. B.  Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge
  • Nachweise über Ausgaben
    • ggf. aktuelle Kontoauszüge (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich ist der Tag der Antragstellung maßgeblich, der aber bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf den Ersten des Monats zurückwirkt. Für davor liegende Zeiten werden keine Leistungen gewährt.

Für weitere Einzelheiten steht die zuständige Stelle zur Verfügung.

Anträge und Formulare

Formulare sind bei der örtlich zuständigen Stelle erhältlich und unterscheiden sich ggf. von den durch die Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Vordrucken. Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder persönlich Widerspruch eingelegt werden. Die zuständige Stelle prüft dann ihre Entscheidung und korrigiert sie oder teilt schriftlich mit, dass die Prüfung zu keinem anderen Ergebnis geführt hat (Widerspruchsbescheid). Dagegen ist die Klage beim Sozialgericht möglich.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung