Hundesteuer

Beschreibung

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, die für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet erhoben wird. Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Jeder Hundehalter ist verpflichtet seinen Hund anzumelden.

Gebühren

Für den ersten Hund 36,00 € im Jahr
Für den zweiten Hund 54,00 € im Jahr
Für jeden weiteren Hund 78,00 € im Jahr
Für einen gefährlichen Hund 612,00 € im Jahr

Die Steuer ist jedes Jahr zum 15.5 fällig

Unterlagen

Gem. § 4 NHundG muss ein Hund, der älter als sechs Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer gekennzeichnet sein. Dazu bringen Sie die Chip-ID des Hundes mit.
Weiterhin muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für Sachschäden abgeschlossen werden gem. § 5 NHundG. Als Nachweis reicht eine Kopie des Versicherungsscheins aus.
Seit dem 01.07.2013 gilt der sog. Sachkundenachweis gem. § 3 NHundG. Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Prüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Auch hier werden Kopien der erfolgreich bestandenen Prüfungen benötigt.
Nach der Anmeldung wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Der Hundehalter darf seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit dieser Hundemarke umherlaufen lassen. Es kann vorkommen, dass die Nummer auf der Marke nach gewisser Zeit nicht mehr lesbar ist oder dass die Marke kaputt geht. Wir möchten Sie bitten, die Marke bei der Samtgemeindeverwaltung in Lengerich abzugeben. Diese wird dann gegen eine neue Marke ersetzt. Hierfür fallen keine Gebühren an. Sofern die Marke in Verlust gerät, ist eine Gebühr von 2,50 € zu entrichten.
Gemäß § 16 NHundG müssen alle Hundehalter/innen ab dem 01.07.2013 ihren Hund im zentralen Register des Landes Niedersachsen anmelden, um die Identifizierung eines Hundes und die Ermittlung des Halters zu vereinfachen. Gemäß § 6 NHundG ist jede/r Hundehalter/in selbst verpflichtet, den Hund in das Zentrale Register einzutragen. Eine Eintragung durch die Gemeinde kann nicht erfolgen. Folgende Angaben sind vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes gegeben über dem Register anzugeben (§ 6 Abs. 1 NHundG): seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort, seine Anschrift, das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes, die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung und die Kennnummer des Hundes (§ 4 Satz 1).
Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.
Der Hund muss in das Zentrale Register eingetragen werden, auch wenn er schon in einem anderen Haustierregister eingetragen ist. Die Eintragung in das Hunderegister ersetzt nicht die Anmeldung bei der Gemeinde!

Rechtsgrundlage

Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde in der zurzeit gültigen Fassung.

Fristen

Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies binnen 14 Tagen bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft gem. § 9 der Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde.