Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Anzeige

Der Beginn einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ist gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Eine solche Anzeige ist auch vorzunehmen, wenn

  • der Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren und Leistungen ausgedehnt wird, die bei dem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
  • der Betrieb aufgegeben wird.

Verfahrensablauf

Erfolgt die Reisegewerbeanzeige schriftlich beziehungsweise elektronisch, erhält der Antragsteller die Bestätigung der Anzeige (den sogenannten Gewerbeschein) mit der Gebührenrechnung innerhalb von drei Tagen zugeschickt. Ansonsten wird die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die zuständige Stelle leitet die Reisegewerbeanzeige an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer (IHK), das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.5 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss mit Beginn der Gewerbetätigkeit erfolgen. Erfolgt die Anzeige verspätet, muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.

Anträge und Formulare

Die Reisegewerbeanzeige muss schriftlich bei der zuständigen Stelle vorgenommen werden. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Für die Reisegewerbeanzeige muss grundsätzlich das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA1)" verwendet werden.

Voraussetzungen

Die antragstellende Person

  • bietet gelegentlich bei Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Stelle in des Wohnsitzortes oder der zuständigen Stelle des Ortes in dem die betriebliche Niederlassung ist, Waren an und der Ort, in dem die Veranstaltung stattfindet, hat nicht mehr als 10.000 Einwohner,
  • vertreibt von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung regelmäßig in kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs oder
  • bietet Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feil.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr