Vergnügungssteuer

Beschreibung

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Die Gemeinde Bawinkel erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:

1. Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen,
2. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art,
3. Vorführungen von Filmen – unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe – die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) – in der jeweils geltenden Fassung – gekennzeichnet worden sind,
4. das Ausspielen von Geld oder Geldgegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von der Spielgerätesteuersatzung erfasst,
5. Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen und bei denen der Showcharakter im Vordergrund steht.

Von der Steuer sind befreit:

1. Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht,
2. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 02. Mai aus Anlaß des 01. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden.
3. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 – 54 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht,

Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

Gebühren

Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

Unterlagen

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

Rechtsgrundlage

• § 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
• Spielgerätesatzung der jeweiligen Gemeinde in der zurzeit gültigen Fassung.

Fristen

Vergnügungen, die in den Gemeinden veranstaltet werden, sind spätestens 3 Werktage vorher bei der Samtgemeinde Lengerich anzumelden. Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von 3 Tagen nach der Veranstaltung mit der Samtgemeinde Lengerich abzurechnen.